6. 6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten unter dem Vorbehalt der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den Parteien je hälftig auferlegt. Die Klägerin beantragt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien alleine dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.