5.5. Ab Oktober 2022 verringern sich die dem Beklagten angerechneten Wohnkosten um Fr. 200.00. Sein Existenzminimum beläuft sich ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Fr. 4'064.00 und sein Einkommen übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum um Fr. 2'027.00 (vgl. oben Erw. 4.1 und 4.3). Der gemeinsame Überschuss der Parteien beläuft sich somit neu auf Fr. 2'264.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'027.00 + Überschuss Klägerin Fr. 854.00 ./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile von Fr. 452.80 für C. und von Fr. 905.60 für die beiden Elternteile ergibt. Der Unterhaltsbeitrag für C. beläuft sich entsprechend auf Fr.