Grundsätzlich ist das von einem Ehegatten erzielte Einkommen vollumfänglich der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen, und es sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Vorliegend drängte sich jedoch keine Abweichung von einer hälftigen Zuweisung des Überschusses auf die beiden Parteien auf, da die Klägerin ein nur geringfügig höheres Arbeitspensum leistet, als sie gemäss Schulstufenmodell – welches ohnehin nur eine Richtlinie darstellt (vgl. BGE 144 III 494 Erw. 4.7) – müsste (60 %).