5.4. Die Klägerin macht weiter geltend, sie arbeite ab 1. Januar 2022 nur noch zu 50 % (Berufung S. 15) bzw. 60 % (Berufung N. 1.28) und legt eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022 ins Recht, wonach ihr Pensum auf ihren Wunsch rückwirkend per 1. Januar 2022 von 80 auf 60 % angepasst werde; die Vertragsänderung werde in den nächsten Tagen erstellt. Gestützt auf diesen Beleg ist offenbar eine Anpassung auf ein 60 %- und nicht auf ein 50 %-Pensum gemeint.