Es resultiert ein gebührender Unterhalt für C. von Fr. 1'136.60 (ungedeckter Barbedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 519.60), welcher vom leistungsfähigen und nicht obhutsberechtigten Beklagten zu tragen ist. Für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag würde rechnerisch kein Raum bleiben, da der eigene Überschuss der Klägerin von Fr. 1'388.00 ihren Überschussanteil von - 15 - Fr. 1'039.20 übersteigt. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es indes beim Ehegattenunterhaltsbeitrag gemäss Vorinstanz von Fr. 183.00.