6.4.2.3., S. 32]) und ihr Überschuss erhöht sich um denselben Betrag. Der gemeinsame Überschuss der Beteiligten beträgt damit neu Fr. 2'598.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 1'388.00 ./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile für die beiden Elternteile von Fr. 1'039.20 und für C. von Fr. 519.60 ergibt. Es resultiert ein gebührender Unterhalt für C. von Fr. 1'136.60 (ungedeckter Barbedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 519.60), welcher vom leistungsfähigen und nicht obhutsberechtigten Beklagten zu tragen ist.