Zudem reduziert sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00, den hälftigen Betrag für Konkubinatspaare gemäss SchKG-Richtlinien. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin von zuvor Fr. 3'568.00 vermindert sich damit um Fr. 1'005.00 auf Fr. 2'563.00 (Reduktion der Wohnkosten um Fr. 655.00 und des Grundbetrags um Fr. 350.00 [vorher: Fr. 1'440.00 Wohnkosten und Grundbetrag von Fr. 1'200.00; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6.4.2.3., S. 32]) und ihr Überschuss erhöht sich um denselben Betrag.