5.3. Die Klägerin bringt mit Verweis auf den Mietvertrag (Beilage 56 zur Eingabe vom 26. Juli 2021) vor, sie lebe "nun" im Konkubinat mit einer Miete von Fr. 2'070.00. Davon müsse sie die Hälfte bezahlen, also Fr. 1'035.00 (Berufung S. 15). Gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Eingabe vom 26. Juli 2021 wurde dieses Konkubinat allerdings bereits per 1. August 2021 begründet (act. 322). Ab diesem Zeitpunkt sind ihr entsprechend noch Wohnkosten von Fr. 785.00 (hälftige Mietkosten Fr. 1'035.00 ./. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00) im Existenzminimum anzurechnen. Zudem reduziert sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00, den hälftigen Betrag für Konkubinatspaare gemäss SchKG-Richtlinien.