Auch bleibe unerheblich, ob ein allfälliges Abänderungsverfahren vor dem Eheschutzgericht geführt werde oder vor dem Scheidungsgericht. Jedenfalls sei das Eheschutzverfahren zur Spruchreife zu bringen und damit ordentlich durchzuführen und abzuschliessen. Im Lichte dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Ansicht, wonach die neu nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 18. Dezember 2020 eingetretenen Tatsachen generell nicht mehr zu berücksichtigen wären, nicht zu teilen.