5.2.2. Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 95 ausgeführt, dem Eheschutzgericht obliege es, das Verfahren auf Erlass einer Eheschutzmassnahme (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) unter Einschluss sämtlicher nach Massgabe von Art. 229 und 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel zu Ende zu führen. Es spiele keine Rolle, ob ein Abänderungsverfahren während der Dauer des Verfahrens auf Erlass einer Eheschutzmassnahme bereits rechtshängig gemacht werde oder nicht. Auch bleibe unerheblich, ob ein allfälliges Abänderungsverfahren vor dem Eheschutzgericht geführt werde oder vor dem Scheidungsgericht.