Vorliegend sei die Vorinstanz zwar trotz rechtshängigem Scheidungsverfahren inkl. vorsorglichem Massnahmeverfahren am Bezirksgericht U. auch für über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinauswirkende Massnahmen zuständig. Allerdings seien nur Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung am 18. Dezember 2020 entstanden seien bzw. sich bereits vorher verwirklicht hätten - 14 - (Erw. 1.4. des angefochtenen Entscheids). Diese Meinung wird auch vom Beklagten mit der Berufungsantwort (N. 7) noch vertreten.