5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf eine Praxis des Zürcher Obergerichts davon aus, der Eheschutzrichter dürfe bei einem Entscheid nach Rechtshängigkeit der Scheidung nur noch Tatsachen berücksichtigen, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden seien bzw. sich bereits vorher verwirklicht hätten. Der Eheschutzrichter habe zu entscheiden, wie er es unmittelbar vor Anhängigmachung der Scheidungsklage getan hätte. Vorliegend sei die Vorinstanz zwar trotz rechtshängigem Scheidungsverfahren inkl. vorsorglichem Massnahmeverfahren am Bezirksgericht U. auch für über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinauswirkende Massnahmen zuständig.