Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022 steigt bei einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil unveränderten Einkommen von Fr. 6'091.00 der Überschuss des Beklagten über sein familienrechtliches Existenzminimum somit auf Fr. 1'827.00 und der gemeinsame Überschuss steigt von Fr. 1'416.00 (vgl. angefochtenes Urteil Erw. 6.4.3.1.) auf Fr. 1'593.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 383.00 ./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00). Bei der Verteilung dieses Überschusses auf die Beteiligten "nach grossen und kleinen Köpfen" ergeben sich Überschussanteile für die beiden Ehegatten von je Fr. 637.20 und für C. von Fr. 318.60.