4.3. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten ist damit neu auf Fr. 4'264.00 anzusetzen (vgl. von der Vorinstanz angenommenes Existenzminimum von Fr. 4'441.00 [Erw. 6.4.2.2., S. 30 des angefochtenen Urteils], Steuern Fr. 450.00 [anstatt Fr. 627.00]) bzw. auf Fr. 4'064.00 ab 1. Oktober 2022 (Wohnkosten von Fr. 1'600.00 statt Fr. 1'800.00). Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022 steigt bei einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil unveränderten Einkommen von Fr. 6'091.00 der Überschuss des Beklagten über sein familienrechtliches Existenzminimum somit auf Fr. 1'827.00 und der gemeinsame Überschuss steigt von Fr. 1'416.00 (vgl. angefochtenes Urteil Erw.