4.2.2. Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, nachdem die Vorinstanz im Jahr 2019 Steuerkosten von Fr. 679.00 eingesetzt habe, hätte sie bei einer Lohnreduktion von Fr. 12'000.00 nicht fast die gleiche Steuerlast einsetzen dürfen. Es gehe nicht an, Steuern zu schätzen, da der Beklagte die Steuerrechnungen 2019 und 2020 ins Recht hätte legen können. Es werde lediglich eine Steuerlast von Fr. 450.00 anerkannt, welche sich aus dem Unterhaltsrechner des Kantons S. (Berechnungsblätter) ergebe. Der Beklagte habe es sich selber zuzuschreiben, dass er im Jahr 2020 keinen Unterhalt bezahlt habe, den er von den Steuern hätte abziehen können.