Beklagte seine Wohnung in der restlichen Zeit allein nutzen kann. Angemessen erscheinen beim Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'600.00. Sofern der Beklagte sich weiterhin als Einzelperson den Luxus einer 5.5-Zimmer- wohnung leisten möchte, wird er die Differenz von Fr. 200.00 zur Wohnungsmiete entweder aus seinem Überschuss bezahlen, mit seinen Eltern wieder eine Mietreduktion vereinbaren oder eine günstigere Wohnung finden müssen (was für eine Miete von Fr. 1'600.00 in R. ohne weiteres möglich sein müsste). Unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist sind dem Beklagten somit ab 1. Oktober 2022 noch Wohnkosten von Fr. 1'600.00 anzurechnen.