Der Sohn C. steht unter der Obhut der Klägerin und hält sich nur während der Ausübung des Besuchsrechts jedes zweite Wochenende bzw. des Ferienrechts (3 Wochen jährlich) beim Beklagten auf. Auch wenn es angemessen erscheint, dass C. auch beim Beklagten über ein eigenes Zimmer verfügt, erscheinen (was die Grösse des Zimmers und die Anzahl und Grösse der restlichen Wohnräume anbelangt) im Vergleich zur Wohnung der Klägerin, in welcher C. hauptsächlich lebt, etwas geringere Ansprüche an den Raumbedarf als angemessen, da der - 12 -