Die dem Beklagten in dieser Phase angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 sind für eine Einzelperson als unangemessen im Sinn der am EL-Recht orientierten SchKG-Richtlinien zu bezeichnen: Im EL-Recht würden in der Gemeinde R. Wohnkosten von maximal Fr. 1'325.00 für eine Einzelperson als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind dem Beklagten aber höhere Wohnkosten zuzugestehen. Der Klägerin hat die Vorinstanz in dieser Phase Wohnkosten von Fr. 1'440.00 angerechnet, exkl.