Hinzu kommt, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Begrenzung der Wohnkosten des Beklagten verlangt hat (vgl. Replik N. 2.10. f., act. 320). Die Bezahlung von Wohnkosten von Fr. 1'800.00 für diese Phase ist im Übrigen nachgewiesen (vgl. Duplikbeilage 2); der mit der gestützt auf das Replikrecht vorgenommenen Eingabe vom 23. Februar 2022 von der Klägerin vorgebrachte Standpunkt, die Miete sei gar nie erhöht worden, denn eine rechtsgültige Anpassung des Mietvertrages sei nicht aktenkundig, hätte bereits in der Berufung vorgebracht werden können, und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.