4.1.5. Nicht weiter einzugehen ist auf die in der Berufung thematisierten Nebenkosten, da die Vorinstanz diese im Existenzminimum des Beklagten nicht berücksichtigt hat, was vom Beklagten nicht gerügt wird. Unmassgeblich ist im Übrigen grundsätzlich, ob die Klägerin die Wohnkosten erstinstanzlich bestritten hat, denn diese wirken sich auf den Kindesunterhalt aus, weshalb die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt. Hinzu kommt, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Begrenzung der Wohnkosten des Beklagten verlangt hat (vgl. Replik N. 2.10. f., act. 320).