4.1.3. Der Beklagte macht dazu zusammengefasst geltend, der Mietvertrag sei am 1. Mai 2019 angepasst und der Mietzins auf Fr. 1'800.00 (exkl. Nebenkosten) erhöht worden. Dies sei mehr als ein halbes Jahr vor Einleitung des Eheschutzverfahrens geschehen, weshalb man nicht davon ausgehen könne, der Mietzins sei zum Zweck der Unterhaltskürzung erhöht worden. Die Klägerin habe erstinstanzlich nicht beantragt, die Wohnkosten auf Fr. 1'500.00 zu begrenzen. Ein Mietzins von Fr. 1'800.00 für eine 5.5- Zimmerwohnung samt Garagenparkplatz in R. sei angemessen (Berufungsantwort N. 10).