4.1. 4.1.1. Als Wohnkosten hat die Vorinstanz dem Beklagten in der Phase ab dem 1. Januar 2020 im familienrechtlichen Existenzminimum Fr. 1'800.00 angerechnet. Zur Begründung führte sie aus, im Jahr 2020 habe er diese Miete regelmässig bezahlt und mit Blick auf den Wohnungsmarkt in der Region R. erscheine sie als angemessen. Die effektiv nicht bezahlten Nebenkosten könnten dagegen (weiterhin) nicht berücksichtigt werden (Erw. 6.4.2.2. des angefochtenen Entscheids). - 10 -