Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein (BGE 146 III 237). Vorliegend ordnete die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (act. 257) einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Aktenschluss trat damit erst nach der Duplik vom 27. August 2021 ein. 4. Die Klägerin macht höhere Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2020 geltend und begründet dies mit einem tieferen familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten infolge niedriger Wohnkosten und niedriger Steuerbelastung im Vergleich zu den Annahmen der Vorinstanz.