Es ist fraglich, ob auf den erst mit der gestützt auf das Replikrecht eingereichten Eingabe vom 23. Februar 2022 geltend gemachten Standpunkt, es sei nach der Eingabe des Beklagten vom 3. Februar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren der Aktenschluss eingetreten und die Duplik vom 27. August 2021 sei nicht mehr zu berücksichtigen, überhaupt noch einzugehen ist. Er ist jedenfalls unzutreffend. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein (BGE 146 III 237).