3.4. Die Vorbringen der Klägerin entbehren in diesem Punkt einer Grundlage. Der Beklagte hat die bereits erfolgte Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geltend gemacht (als Klageantwort fungierende Plädoyernotizen vom 17. Juni 2020, act. 232, mit Verweis auf Antwortbeilage 15) und auch ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt (Duplikbegehren Ziff. 5, act. 348). Sodann haben die Parteien übereinstimmend ausgesagt, der Beklagte habe von Januar bis Juni 2019 jeweils Fr. 1'500.00 an den Unterhalt von C. bezahlt (Verhandlungsprotokoll vom 22. November 2021, act. 406). Die Vorinstanz hat diese Zahlungen im Dispositiv ihres Entscheids somit zu Recht festgehalten.