3.3. Im Umfang der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen ist die Verpflichtung untergegangen. Weil im Rechtsöffnungsverfahren nur Tilgung nach Erlass des Urteils eingewendet werden kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel nicht materiell überprüfen darf, ist dem Unterhaltspflichtigen die Tilgungseinrede im Rechtsöffnungs- -9- verfahren für vor Erlass des Urteils geleistete Zahlungen verwehrt. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 Erw. 2.5).