3. 3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 5.3. ihres Urteils hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagte für die Monate Februar 2019 bis Juni 2019 jeweils bereits einen Beitrag von Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. geleistet habe. Diese Zahlungen seien vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Zur Begründung führte sie in Erw. 6.3.4. des angefochtenen Urteils aus, es sei unstrittig, dass der Beklagte in den Monaten Januar 2019 bis Juni 2019 jeweils Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. bezahlt habe.