2. Mit der Berufung ficht die Klägerin das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den ehelichen Unterhalt, den vom Beklagten für das Kind C. zu bezahlenden Barunterhalt, die Feststellung der an den Kindesunterhalt zwischen Februar 2019 und Juni 2019 bereits geleisteten Beträge sowie die erstinstanzliche Prozesskostenverteilung an. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen sind die anderen Punkte des Eheschutzurteils, insbesondere auch bezüglich des festgelegten Betreuungsunterhalts.