2.4. Mit Eingabe vom 1. März 2022 ersuchte der Beklagte darum, die Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2022 aus dem Recht zu weisen. 2.5. Am 2. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 2.6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin zur Einreichung ihres aktuellen Arbeitsvertrags auf. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 reichte die Klägerin das Begleitschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022, mit welchem dieser ihr Arbeitsvertrag zugesendet worden war, aber nicht den Arbeitsvertrag selber ein. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: