2. Es sei dem Berufungsbeklagten weiterhin die unentgeltliche Prozessführung / unentgeltlicher Rechtsbeistand für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren, dessen Honorar aus der Gerichtskasse bezahlt wird; 3. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin". 2.3. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2022 zog die Klägerin den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5.2. des angefochtenen Entscheids aufzuheben, zurück.