7. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 22.11.2021 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2021 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen;