' 10.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt J. Burkhalter, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'090.95 (inkl. 7.7 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt J. Burkhalter im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf CHF 7'090.95 geht mit der Zahlung auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO)' Eventualbegehren