' 9. Die Gerichtskosten von CHF 3'200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.' 6. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 10.1 und 10.2. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -6-