2. 2.1. Gegen den ihr am 4. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 14. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -5- " Prozessual 1. Es sei der Gesuchstellerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 5.1. und 5.2. des Entscheids vom 22.11.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: