- Fr. 987.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 -4- 5.3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Monate Februar 2019 bis und mit Juni 2019 jeweils bereits einen Beitrag von Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. geleistet hat. Diese Zahlungen sind vom in den vorstehenden Ziffern 5.1. und 5.2. festgelegten Unterhaltsanspruch abzuziehen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2020 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend Beiträge von je Fr. 183.00 zu bezahlen.