" 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 840.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 901.00 ab 1. Januar 2020 bis zur Volljährigkeit 5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgenden Beitrag zu bezahlen: