1.4. Am 17. Juni 2021 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q. statt, an welcher erfolglos Vergleichsgespräche geführt wurden und vereinbart wurde, dass der Beklagte seine Stellungnahme schriftlich abgebe. Diese Stellungnahme enthält keine bezifferten Anträge zum Kinder- und Ehegattenunterhalt. -3- 1.5. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ordnete die Gerichtspräsidentin einen zweiten Schriftenwechsel an. 1.6. Am 26. Juli 2021 reichte die Klägerin eine als "Stellungnahme zum Beweisergebnis" bezeichnete Eingabe ein, welche von der Gerichtspräsidentin als Replik entgegengenommen wurde.