Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.14 (SF.2020.11) Art. 60 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 504, 1701 Fribourg Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Marcel Bühler, Rechtsanwalt, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 24. Januar 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab Februar 2019 für den minderjährigen Sohn C. monatlich einen Unterhalt von Fr. 2'311.00 (davon Fr. 940.00 Be- treuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen sowie an den persönlichen Unterhalt der Klägerin ab Februar 2020 monatlich Fr. 1'030.00 zu bezahlen. 1.2. Mit Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 30. Januar 2020 wurde das Verfahren sistiert. Die Sistierung wurde mehrfach verlängert und schliess- lich mit Verfügung vom 25. November 2020 aufgehoben. 1.3. Am 10. Dezember 2020 reichte die Klägerin ein aktualisiertes Eheschutz- gesuch ein. Die Anträge zum Kindes- und Ehegattenunterhalt lauteten neu wie folgt: " 7. Kindesunterhalt Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen nachfolgende Beiträge zu bezahlen: - rückwirkend ab 01.02.2019 bis 30.12.2019 CHF 2'679.00 (davon CHF 1'392.00 Betreuungsunterhalt) - rückwirkend ab 01.01.2020 bis zur Volljährigkeit oder zum Ab- schluss der Erstausbildung CHF 2'502.00 (davon CHF 1'084.00 Betreuungsunterhalt) 8. Ehegattenunterhalt Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab dem 01.02.2020 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats CHF 1'109.00 zu bezahlen." 1.4. Am 17. Juni 2021 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirks- gerichts Q. statt, an welcher erfolglos Vergleichsgespräche geführt wurden und vereinbart wurde, dass der Beklagte seine Stellungnahme schriftlich abgebe. Diese Stellungnahme enthält keine bezifferten Anträge zum Kinder- und Ehegattenunterhalt. -3- 1.5. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ordnete die Gerichtspräsidentin einen zweiten Schriftenwechsel an. 1.6. Am 26. Juli 2021 reichte die Klägerin eine als "Stellungnahme zum Beweis- ergebnis" bezeichnete Eingabe ein, welche von der Gerichtspräsidentin als Replik entgegengenommen wurde. 1.7. Mit Duplik vom 27. August 2021 stellte der Beklagte folgende Anträge be- züglich Unterhalt: " 4. Es sei dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zu geben, nachdem die Ge- suchstellerin definitiv Auskunft über alle Einnahmen während den Jah- ren 2019 und 2020 gegeben hat, die genauen Unterhaltsbeiträge ge- nau zu beziffern; 5. Es wird beantragt, den vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Betrag von CHF 9'000.00 bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu be- rücksichtigen." 1.8. Am 22. November 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. eine weitere Verhandlung statt. Die Parteien wurden befragt und es wurden Ver- gleichsgespräche geführt, die ergebnislos endeten. Die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest. Der Beklagte nahm zum Beweisergebnis Stellung, stellte jedoch keine Anträge. 1.9. Mit Entscheid vom 22. November 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbesondere: " 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 840.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 901.00 ab 1. Januar 2020 bis zur Volljährigkeit 5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgenden Beitrag zu bezahlen: - Fr. 987.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 -4- 5.3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Monate Februar 2019 bis und mit Juni 2019 jeweils bereits einen Beitrag von Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. geleistet hat. Diese Zahlungen sind vom in den vorstehenden Ziffern 5.1. und 5.2. festgelegten Unterhaltsanspruch abzuziehen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2020 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend Beiträge von je Fr. 183.00 zu bezahlen. 7. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr. 2'693.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr. 3'951.00 - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr.7'096.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr.6'091.00 - C.: Kinderzulage: Fr. 200.00 [8.] 9. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 10. 10.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 10.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird mit Fr. 7'090.95 (inkl. Fr. 506.95 MWSt) vom Kanton entschädigt. Die Gesuch- stellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). [10.3.]" 2. 2.1. Gegen den ihr am 4. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin am 14. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -5- " Prozessual 1. Es sei der Gesuchstellerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schrei- benden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 5.1. und 5.2. des Ent- scheids vom 22.11.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt des gemeinsamen Sohnes C. monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen nachfolgende Beiträge zu bezahlen:  rückwirkend ab 01.01.2020 bis am 31.12.2021 CHF 921.00 (Bar- unterhalt);  rückwirkend ab 01.01.2022 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung oder bis zur Mündigkeit CHF 926.00 3. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 5.3. des Entscheids vom 22.11.2021 aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 4. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und wie folgt anzupassen: ' 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkende Beiträge von je CHF 412.00 zu bezahlen.' ' 6.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 01.01.2022 monatlich vor- schüssig bzw. rückwirkende Beiträge von je CHF 587.00 zu bezahlen 5. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ' 9. Die Gerichtskosten von CHF 3'200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.' 6. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 10.1 und 10.2. aufzuhe- ben und wie folgt neu zu fassen: -6- ' 10.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechts- vertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt J. Burkhalter, eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 7'090.95 (inkl. 7.7 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt J. Burkhalter im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse entschädigt. Der An- spruch auf CHF 7'090.95 geht mit der Zahlung auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO)' Eventualbegehren 7. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 22.11.2021 aufzuhe- ben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2021 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei dem Berufungsbeklagten weiterhin die unentgeltliche Prozess- führung / unentgeltlicher Rechtsbeistand für das obergerichtliche Ver- fahren zu gewähren, dessen Honorar aus der Gerichtskasse bezahlt wird; 3. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 7.7 % Mehr- wertsteuer zulasten der Berufungsklägerin". 2.3. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2022 zog die Klägerin den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5.2. des angefochtenen Entscheids aufzuheben, zu- rück. 2.4. Mit Eingabe vom 1. März 2022 ersuchte der Beklagte darum, die Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2022 aus dem Recht zu weisen. 2.5. Am 2. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 2.6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin zur Einreichung ihres aktuellen Arbeitsvertrags auf. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 reichte die Klägerin das Begleitschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022, mit welchem dieser ihr Arbeitsvertrag zugesendet worden war, aber nicht den Arbeitsvertrag selber ein. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beila- gen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschrän- kung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kin- derbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Auf allfällige neue, in der Berufung noch nicht vorgetragene Standpunkte, welche erst mit der gestützt auf das Replikrecht eingereichten Stellung- nahme der Klägerin vom 23. Februar 2022 vorgebracht worden sind, ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. Jedoch fehlt es an einer gesetzlichen -8- Grundlage dafür, diese Stellungnahme der Klägerin, wie vom Beklagten in seiner Eingabe vom 1. März 2022 vorgebracht, formell aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist soweit notwendig in den folgenden Ausführungen zur Sache darauf einzugehen, inwiefern den Ausführungen in jener Eingabe noch Rechnung zu tragen ist. 2. Mit der Berufung ficht die Klägerin das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den ehelichen Unterhalt, den vom Beklagten für das Kind C. zu bezah- lenden Barunterhalt, die Feststellung der an den Kindesunterhalt zwischen Februar 2019 und Juni 2019 bereits geleisteten Beträge sowie die erstin- stanzliche Prozesskostenverteilung an. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen sind die anderen Punkte des Eheschutzurteils, insbesondere auch bezüglich des festgelegten Betreuungsunterhalts. 3. 3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 5.3. ihres Urteils hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagte für die Monate Februar 2019 bis Juni 2019 jeweils bereits ei- nen Beitrag von Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. geleistet habe. Diese Zahlungen seien vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Zur Be- gründung führte sie in Erw. 6.3.4. des angefochtenen Urteils aus, es sei unstrittig, dass der Beklagte in den Monaten Januar 2019 bis Juni 2019 jeweils Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. bezahlt habe. Es sei festzustellen, dass der Beklagte im zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2019 Zahlungen an den Unterhalt von C. im Umfang von Fr. 7'500.00 geleistet habe, welche an den vorstehend berechneten Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. 3.2. Die Klägerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5.3. und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Beklagte habe kein entsprechen- des Rechtsbegehren formuliert, weshalb diese Anrechnung der Dispositi- onsmaxime widerspreche. Die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer sei mit keiner Ungerechtigkeit verbunden, denn die Klägerin habe angeblich für das Jahr 2019 auf persönlichen Unterhalt in etwa gleicher Höhe verzichtet (Berufung N. 1.12. ff.). 3.3. Im Umfang der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen ist die Verpflichtung untergegangen. Weil im Rechtsöffnungsverfahren nur Tilgung nach Erlass des Urteils eingewendet werden kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel nicht materiell überprüfen darf, ist dem Unterhaltspflichtigen die Tilgungseinrede im Rechtsöffnungs- -9- verfahren für vor Erlass des Urteils geleistete Zahlungen verwehrt. Vor Er- lass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichti- gen (BGE 135 III 315 Erw. 2.5). 3.4. Die Vorbringen der Klägerin entbehren in diesem Punkt einer Grundlage. Der Beklagte hat die bereits erfolgte Zahlung von Unterhaltsbeiträgen gel- tend gemacht (als Klageantwort fungierende Plädoyernotizen vom 17. Juni 2020, act. 232, mit Verweis auf Antwortbeilage 15) und auch ein entspre- chendes Rechtsbegehren gestellt (Duplikbegehren Ziff. 5, act. 348). So- dann haben die Parteien übereinstimmend ausgesagt, der Beklagte habe von Januar bis Juni 2019 jeweils Fr. 1'500.00 an den Unterhalt von C. bezahlt (Verhandlungsprotokoll vom 22. November 2021, act. 406). Die Vorinstanz hat diese Zahlungen im Dispositiv ihres Entscheids somit zu Recht festgehalten. Es ist fraglich, ob auf den erst mit der gestützt auf das Replikrecht einge- reichten Eingabe vom 23. Februar 2022 geltend gemachten Standpunkt, es sei nach der Eingabe des Beklagten vom 3. Februar 2021 im vorinstanz- lichen Verfahren der Aktenschluss eingetreten und die Duplik vom 27. Au- gust 2021 sei nicht mehr zu berücksichtigen, überhaupt noch einzugehen ist. Er ist jedenfalls unzutreffend. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein (BGE 146 III 237). Vorliegend ordnete die Gerichtspräsidentin mit Verfü- gung vom 18. Juni 2021 (act. 257) einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Aktenschluss trat damit erst nach der Duplik vom 27. August 2021 ein. 4. Die Klägerin macht höhere Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2020 geltend und begründet dies mit einem tieferen fami- lienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten infolge niedriger Wohn- kosten und niedriger Steuerbelastung im Vergleich zu den Annahmen der Vorinstanz. 4.1. 4.1.1. Als Wohnkosten hat die Vorinstanz dem Beklagten in der Phase ab dem 1. Januar 2020 im familienrechtlichen Existenzminimum Fr. 1'800.00 ange- rechnet. Zur Begründung führte sie aus, im Jahr 2020 habe er diese Miete regelmässig bezahlt und mit Blick auf den Wohnungsmarkt in der Region R. erscheine sie als angemessen. Die effektiv nicht bezahlten Nebenkosten könnten dagegen (weiterhin) nicht berücksichtigt werden (Erw. 6.4.2.2. des angefochtenen Entscheids). - 10 - 4.1.2. Die Klägerin will dem Beklagten in dieser Phase nur Wohnkosten von Fr. 1'500.00 zugestehen. Sie führt dazu in der Berufung insbesondere aus, während der Ehe habe der Beklagte für die seinen Eltern gehörende Woh- nung jeweils nur Fr. 1'500.00 an Miete insgesamt bezahlt (inkl. Nebenkos- ten). Der Mietzins sei genau dann erhöht worden, als der Beklagte seine Unterhaltszahlungen eingestellt und gemerkt habe, dass er allenfalls rück- wirkend zu Unterhalt verpflichtet werden könnte. Dass effektiv Nebenkos- ten von monatlich Fr. 200.00 anfielen, sei nicht ersichtlich und nicht glaub- haft. Warum der Mietzins von Fr. 1'500.00 (inkl. Nebenkosten) plötzlich per 1. Mai 2019 auf Fr. 2'000.00 (inkl. Nebenkosten) erhöht worden sei, habe der Beklagte nicht erklären können. Mit einem Mietzins von Fr. 1'500.00 sei dem Anspruch des Beklagten auf eine angemessene Wohnsituation Ge- nüge getan. Eine Miete von Fr. 1'800.00 sei für eine alleinstehende Person nicht adäquat und der Beklagte brauche keine 5.5-Zimmerwohnung (Beru- fung N. 1.17 ff.). 4.1.3. Der Beklagte macht dazu zusammengefasst geltend, der Mietvertrag sei am 1. Mai 2019 angepasst und der Mietzins auf Fr. 1'800.00 (exkl. Neben- kosten) erhöht worden. Dies sei mehr als ein halbes Jahr vor Einleitung des Eheschutzverfahrens geschehen, weshalb man nicht davon ausgehen könne, der Mietzins sei zum Zweck der Unterhaltskürzung erhöht worden. Die Klägerin habe erstinstanzlich nicht beantragt, die Wohnkosten auf Fr. 1'500.00 zu begrenzen. Ein Mietzins von Fr. 1'800.00 für eine 5.5- Zim- merwohnung samt Garagenparkplatz in R. sei angemessen (Berufungs- antwort N. 10). 4.1.4. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des aargauischen Obergerichts vom 21.Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) können nur die angemessenen Wohnkosten – welche ge- mäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtspre- chung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) - im Existenzminimum angerechnet werden. Benützt ein Schuldner zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so kann der Mietzins, grundsätzlich nach Ablauf des nächsten Kündigungs- termins, auf ein Normalmass herabgesetzt werden (Ziff. II/1 SchKG-Richt- linien). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) demgegenüber für eine al- leinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr. 15'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 26 ELV umfasst die Region 1 die - 11 - fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne, die Region 2 umfasst die Gemeinden "städtisch" und "intermediär", die Region 3 die Ge- meinden der Kategorie "ländlich". Die Gemeinde R. gehört zur Region 2 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ ergaen- zungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaen- zungsleistungen.html). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmini- mums können demgegenüber den finanziellen Verhältnissen entspre- chende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.2). 4.1.5. Nicht weiter einzugehen ist auf die in der Berufung thematisierten Neben- kosten, da die Vorinstanz diese im Existenzminimum des Beklagten nicht berücksichtigt hat, was vom Beklagten nicht gerügt wird. Unmassgeblich ist im Übrigen grundsätzlich, ob die Klägerin die Wohnkosten erstinstanzlich bestritten hat, denn diese wirken sich auf den Kindesunterhalt aus, weshalb die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt. Hinzu kommt, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Begrenzung der Wohnkosten des Beklag- ten verlangt hat (vgl. Replik N. 2.10. f., act. 320). Die Bezahlung von Wohn- kosten von Fr. 1'800.00 für diese Phase ist im Übrigen nachgewiesen (vgl. Duplikbeilage 2); der mit der gestützt auf das Replikrecht vorgenom- menen Eingabe vom 23. Februar 2022 von der Klägerin vorgebrachte Standpunkt, die Miete sei gar nie erhöht worden, denn eine rechtsgültige Anpassung des Mietvertrages sei nicht aktenkundig, hätte bereits in der Berufung vorgebracht werden können, und kann daher nicht mehr berück- sichtigt werden. Die dem Beklagten in dieser Phase angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 sind für eine Einzelperson als unangemessen im Sinn der am EL-Recht orientierten SchKG-Richtlinien zu bezeichnen: Im EL-Recht wür- den in der Gemeinde R. Wohnkosten von maximal Fr. 1'325.00 für eine Einzelperson als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind dem Beklagten aber höhere Wohnkosten zuzugestehen. Der Klägerin hat die Vorinstanz in dieser Phase Wohnkosten von Fr. 1'440.00 angerechnet, exkl. dem Wohnkosten- anteil von Fr. 250.00, was zusammen den effektiven Mietkosten von Fr. 1'690.00 (inkl. Nebenkosten) entspricht (vgl. Mietvertrag vom 16. Ja- nuar 2019, Klagebeilage 5). Der Sohn C. steht unter der Obhut der Klägerin und hält sich nur während der Ausübung des Besuchsrechts jedes zweite Wochenende bzw. des Ferienrechts (3 Wochen jährlich) beim Beklagten auf. Auch wenn es angemessen erscheint, dass C. auch beim Beklagten über ein eigenes Zimmer verfügt, erscheinen (was die Grösse des Zimmers und die Anzahl und Grösse der restlichen Wohnräume anbelangt) im Vergleich zur Wohnung der Klägerin, in welcher C. hauptsächlich lebt, etwas geringere Ansprüche an den Raumbedarf als angemessen, da der - 12 - Beklagte seine Wohnung in der restlichen Zeit allein nutzen kann. Ange- messen erscheinen beim Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'600.00. Sofern der Beklagte sich weiterhin als Einzelperson den Luxus einer 5.5-Zimmer- wohnung leisten möchte, wird er die Differenz von Fr. 200.00 zur Woh- nungsmiete entweder aus seinem Überschuss bezahlen, mit seinen Eltern wieder eine Mietreduktion vereinbaren oder eine günstigere Wohnung fin- den müssen (was für eine Miete von Fr. 1'600.00 in R. ohne weiteres möglich sein müsste). Unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist sind dem Beklagten somit ab 1. Oktober 2022 noch Wohnkosten von Fr. 1'600.00 anzurechnen. 4.2. 4.2.1. In der Phase ab 1. Januar 2020 berücksichtigte die Vorinstanz im familien- rechtlichen Existenzminimum des Beklagten eine Steuerbelastung von Fr. 627.00. 4.2.2. Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, nachdem die Vorinstanz im Jahr 2019 Steuerkosten von Fr. 679.00 eingesetzt habe, hätte sie bei einer Lohnreduktion von Fr. 12'000.00 nicht fast die gleiche Steuerlast ein- setzen dürfen. Es gehe nicht an, Steuern zu schätzen, da der Beklagte die Steuerrechnungen 2019 und 2020 ins Recht hätte legen können. Es werde lediglich eine Steuerlast von Fr. 450.00 anerkannt, welche sich aus dem Unterhaltsrechner des Kantons S. (Berechnungsblätter) ergebe. Der Be- klagte habe es sich selber zuzuschreiben, dass er im Jahr 2020 keinen Unterhalt bezahlt habe, den er von den Steuern hätte abziehen können. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, warum sie die Steuern auf Fr. 627.00 schätze, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei (Berufung N. 1.23 ff.). 4.2.3. Dazu bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, es sei fraglich, inwiefern der Unterhaltsrechner des Kantons S. T. Steuern berechnen können solle. Im Jahre 2019 seien Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 9'000.00 getätigt worden, welche auch von den Steuern hätten abgezogen werden können, im Jahr 2020 hingegen keine. Die Steuerbeträge (recte: die steuerbaren Einkommen) hätten sich deswegen um genau Fr. 3'000.00 unterschieden, was die Differenz vom monatlichen Steuerbetrag (Fr. 679.00 im Jahr 2019 und Fr. 627.00 im Jahr 2020) erkläre. 4.2.4. Gemäss der mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 eingereichten Steuererklä- rung 2020 betrug das im Kanton T. steuerbare Einkommen des Beklagten Fr. 52'392.00 und das steuerbare Vermögen Fr. 0.00. Daraus ergeben sich unter Berücksichtigung des Wohnsitzes in R. gemäss dem Steuerrechner - 13 - des Kantons T. Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 4'944.95, was einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 412.00 entspricht. Es rechtfertigt sich damit, von der von der Klägerin anerkannten Steuerbelastung von Fr. 450.00 auszugehen. 4.3. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten ist damit neu auf Fr. 4'264.00 anzusetzen (vgl. von der Vorinstanz angenommenes Existenz- minimum von Fr. 4'441.00 [Erw. 6.4.2.2., S. 30 des angefochtenen Urteils], Steuern Fr. 450.00 [anstatt Fr. 627.00]) bzw. auf Fr. 4'064.00 ab 1. Oktober 2022 (Wohnkosten von Fr. 1'600.00 statt Fr. 1'800.00). Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022 steigt bei einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil unveränderten Einkommen von Fr. 6'091.00 der Überschuss des Beklagten über sein familienrechtliches Existenzminimum somit auf Fr. 1'827.00 und der gemeinsame Überschuss steigt von Fr. 1'416.00 (vgl. angefochtenes Urteil Erw. 6.4.3.1.) auf Fr. 1'593.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 383.00 ./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00). Bei der Verteilung dieses Überschusses auf die Beteiligten "nach grossen und kleinen Köpfen" ergeben sich Überschussanteile für die beiden Ehegatten von je Fr. 637.20 und für C. von Fr. 318.60. Es resultiert ein Unterhaltsbeitrag für C. von Fr. 935.60 (ungedeckter Barbedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 318.60) und für die Klägerin von Fr. 254.20 (Überschussanteil Fr. 637.20 ./. eigener Überschuss Fr. 383.00). 5. 5.1. Im Weiteren macht die Klägerin massgebliche Änderungen der Parameter der Unterhaltsberechnung per 1. Januar 2022 geltend (Berufung S. 15 ff.; eigenes tieferes Einkommen und eigene tiefere Mietkosten infolge Konku- binats). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf eine Praxis des Zürcher Obergerichts da- von aus, der Eheschutzrichter dürfe bei einem Entscheid nach Rechtshän- gigkeit der Scheidung nur noch Tatsachen berücksichtigen, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden seien bzw. sich bereits vorher verwirklicht hätten. Der Eheschutzrichter habe zu entscheiden, wie er es unmittelbar vor Anhängigmachung der Scheidungsklage getan hätte. Vor- liegend sei die Vorinstanz zwar trotz rechtshängigem Scheidungsverfahren inkl. vorsorglichem Massnahmeverfahren am Bezirksgericht U. auch für über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hin- auswirkende Massnahmen zuständig. Allerdings seien nur Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung am 18. De- zember 2020 entstanden seien bzw. sich bereits vorher verwirklicht hätten - 14 - (Erw. 1.4. des angefochtenen Entscheids). Diese Meinung wird auch vom Beklagten mit der Berufungsantwort (N. 7) noch vertreten. 5.2.2. Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 95 ausgeführt, dem Eheschutzgericht obliege es, das Verfahren auf Erlass einer Eheschutzmassnahme (inkl. ei- nes allfälligen Rechtsmittelverfahrens) unter Einschluss sämtlicher nach Massgabe von Art. 229 und 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel zu Ende zu führen. Es spiele keine Rolle, ob ein Abände- rungsverfahren während der Dauer des Verfahrens auf Erlass einer Ehe- schutzmassnahme bereits rechtshängig gemacht werde oder nicht. Auch bleibe unerheblich, ob ein allfälliges Abänderungsverfahren vor dem Ehe- schutzgericht geführt werde oder vor dem Scheidungsgericht. Jedenfalls sei das Eheschutzverfahren zur Spruchreife zu bringen und damit or- dentlich durchzuführen und abzuschliessen. Im Lichte dieser neuen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Ansicht, wonach die neu nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 18. Dezember 2020 eingetretenen Tatsachen generell nicht mehr zu berücksichtigen wä- ren, nicht zu teilen. 5.3. Die Klägerin bringt mit Verweis auf den Mietvertrag (Beilage 56 zur Eingabe vom 26. Juli 2021) vor, sie lebe "nun" im Konkubinat mit einer Miete von Fr. 2'070.00. Davon müsse sie die Hälfte bezahlen, also Fr. 1'035.00 (Be- rufung S. 15). Gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Eingabe vom 26. Juli 2021 wurde dieses Konkubinat allerdings bereits per 1. August 2021 begründet (act. 322). Ab diesem Zeitpunkt sind ihr entsprechend noch Wohnkosten von Fr. 785.00 (hälftige Mietkosten Fr. 1'035.00 ./. Wohnkos- tenanteil C. Fr. 250.00) im Existenzminimum anzurechnen. Zudem re- duziert sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00, den hälftigen Betrag für Kon- kubinatspaare gemäss SchKG-Richtlinien. Das familienrechtliche Existenz- minimum der Klägerin von zuvor Fr. 3'568.00 vermindert sich damit um Fr. 1'005.00 auf Fr. 2'563.00 (Reduktion der Wohnkosten um Fr. 655.00 und des Grundbetrags um Fr. 350.00 [vorher: Fr. 1'440.00 Wohnkosten und Grundbetrag von Fr. 1'200.00; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6.4.2.3., S. 32]) und ihr Überschuss erhöht sich um denselben Betrag. Der gemein- same Überschuss der Beteiligten beträgt damit neu Fr. 2'598.00 (Über- schuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 1'388.00 ./. unge- deckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile für die beiden Elternteile von Fr. 1'039.20 und für C. von Fr. 519.60 ergibt. Es resultiert ein gebührender Unterhalt für C. von Fr. 1'136.60 (ungedeckter Barbedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 519.60), welcher vom leistungsfähigen und nicht obhutsberechtigten Beklagten zu tragen ist. Für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag würde rechnerisch kein Raum bleiben, da der eigene Überschuss der Klägerin von Fr. 1'388.00 ihren Überschussanteil von - 15 - Fr. 1'039.20 übersteigt. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es indes beim Ehegattenunterhaltsbeitrag gemäss Vorinstanz von Fr. 183.00. 5.4. Die Klägerin macht weiter geltend, sie arbeite ab 1. Januar 2022 nur noch zu 50 % (Berufung S. 15) bzw. 60 % (Berufung N. 1.28) und legt eine Be- stätigung ihrer Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022 ins Recht, wonach ihr Pensum auf ihren Wunsch rückwirkend per 1. Januar 2022 von 80 auf 60 % angepasst werde; die Vertragsänderung werde in den nächsten Tagen er- stellt. Gestützt auf diesen Beleg ist offenbar eine Anpassung auf ein 60 %- und nicht auf ein 50 %-Pensum gemeint. Die Rüge, dass ihr Einkommen immer noch überobligatorisch und daher nur ein 50 %-Pensum anzurech- nen sei, bringt die Klägerin erst mit der gestützt auf das Replikrecht erfolg- ten Eingabe vom 23. Februar 2022 und nicht mit der Berufung vor; sie ist nicht mehr zu berücksichtigen. Dazu kommt das Folgende: Grundsätzlich ist das von einem Ehegatten erzielte Einkommen vollumfänglich der Unter- haltsberechnung zugrunde zu legen, und es sind "überobligatorische Ar- beitsanstrengungen" erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Vorliegend drängte sich jedoch keine Ab- weichung von einer hälftigen Zuweisung des Überschusses auf die beiden Parteien auf, da die Klägerin ein nur geringfügig höheres Arbeitspensum leistet, als sie gemäss Schulstufenmodell – welches ohnehin nur eine Richtlinie darstellt (vgl. BGE 144 III 494 Erw. 4.7) – müsste (60 %). Gemäss der mit der Eingabe vom 23. Februar 2022 eingereichten Lohnab- rechnung für den Monat Januar 2022 erzielte die Klägerin in jenem Monat ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'540.75 bzw. ein Nettoeinkommen inkl. Kin- derzulagen von Fr. 3'554.15. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 400.00 ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'154.15. Da die Kläge- rin trotz Aufforderung des Instruktionsrichters ihren Arbeitsvertrag nicht ein- gereicht hat (vgl. oben Prozessgeschichte Ziff. 2.6.), ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass sie einen 13. Monatslohn erzielt. Ihr durchschnitt- liches monatliches Nettoeinkommen beträgt somit Fr. 3'417.00 (Fr. 3'154.15 x 13 / 12). Damit beträgt ihr Überschuss neu nur noch Fr. 854.00 (Einkommen Fr. 3'417.00 ./. familienrechtliches Existenzmini- mum Fr. 2'563.00). Entsprechend reduziert sich auch der gemeinsame Überschuss der Beteiligten auf Fr. 2'064.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 854.00 ./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile von Fr. 412.80 für C. und Fr. 825.60 für die beiden Elternteile ergibt. Der Unterhaltsbeitrag für C. beläuft sich entsprechend auf Fr. 1'029.80 (ungedeckter Bedarf Fr. 617.00 + Über- schussanteil Fr. 412.80). Für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag würde rechnerisch kein Raum bleiben, da der eigene Überschuss der Klägerin von Fr. 854.00 ihren Überschussanteil von Fr. 825.60 übersteigt. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es indes beim Ehegattenunterhaltsbeitrag ge- mäss Vorinstanz von Fr. 183.00. - 16 - 5.5. Ab Oktober 2022 verringern sich die dem Beklagten angerechneten Wohn- kosten um Fr. 200.00. Sein Existenzminimum beläuft sich ab diesem Zeit- punkt nur noch auf Fr. 4'064.00 und sein Einkommen übersteigt sein fami- lienrechtliches Existenzminimum um Fr. 2'027.00 (vgl. oben Erw. 4.1 und 4.3). Der gemeinsame Überschuss der Parteien beläuft sich somit neu auf Fr. 2'264.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'027.00 + Überschuss Klägerin Fr. 854.00 ./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile von Fr. 452.80 für C. und von Fr. 905.60 für die beiden Elternteile ergibt. Der Unterhaltsbeitrag für C. beläuft sich entsprechend auf Fr. 1'069.80 (ungedeckter Bedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 452.80). Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin würde sich rechnerisch auf Fr. 51.60 belaufen (Überschussanteil Fr. 905.60 ./. eigener Überschuss Fr. 854.00), ist aber infolge der Dispositionsmaxime bei Fr. 183.00 zu belassen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten unter dem Vorbe- halt der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den Par- teien je hälftig auferlegt. Die Klägerin beantragt, die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten seien alleine dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. 6.2. Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihren Kostenentscheid mit keinem Wort begründet und eine sachgerechte Beschwerde sei gar nicht möglich gewesen (Berufung S. 10), gehen ihre Ausführungen offen- sichtlich fehl. Die Vorinstanz hat die Kostenverteilung in Erw. 8.1. ihres Ent- scheids, wenn auch kurz, begründet. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in diesem Punkt war ohne Weiteres möglich. 6.3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5, 139 III 33 Erw. 4.2, 358 Erw. 3). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 - 17 - Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht eben- falls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Pra- xis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Son- derbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Pro- zesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei ei- nem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Tren- nungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grund- sätzlich nach dem Prozessausgang verteilt. 6.4. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Antrags, die erstinstanzlichen Prozesskosten seien vollständig vom Beklagten zu tragen, im Wesentli- chen geltend, dieser habe in treuwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert. Er habe sich hinter dem Rücken der Klägerin in V. scheiden lassen und danach über Jahre hinweg geltend machen wollen, bereits geschieden zu sein, nur um danach in U. die Scheidungsklage einzureichen. Er habe sich während des ganzen Verfahrens destruktiv verhalten und diverse unnötige und überflüssige Eingaben gemacht. Bis zuletzt habe er geltend gemacht, das Bezirksgericht Q. sei für den vorliegenden Fall gar nicht zuständig. Der Beklagte habe überhaupt keinen Unterhalt zahlen wollen und sei damit gänzlich unterlegen. Es seien erhebliche Anwaltskosten entstanden, weil das Verfahren durch den Be- klagten verzögert und in die Länge gezogen worden sei (Berufung S. 19 f.). 6.5. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein Eheschutzverfah- ren, mit dem (unter anderem, aber nicht nur) erstmals Ehe- und Kindesun- terhalt festgesetzt worden ist. Es ist daher nach der oben erwähnten Praxis vom Grundsatz einer hälftigen Kostenteilung zwischen den Parteien aus- zugehen. Die weitgehend unsubstanzierten Rügen der Klägerin ändern da- ran nichts. Soweit der Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht anerkannte und eine in V. offenbar bereits ausgesprochene Scheidung anerkennen lassen wollte, stellt dies kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, welches eine Kostenauferlegung auf ihn rechtfertigen würde. Aus den Ausführungen der Klägerin ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass an der Klärung dieser Fragen kein ernsthaftes Inte- resse bestanden hätte, sondern diese nur in querulatorischer Absicht vor- gebracht worden wären. Dass sich das Verfahren insbesondere durch des- sen Sistierung während eines knappen Jahres verzögerte, gibt auch zu kei- - 18 - ner anderen Kostenverteilung Anlass, zumal die Klägerin die Sistierung sel- ber beantragte (act. 2). Es trifft im Übrigen offensichtlich nicht zu, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen wäre und zwar nicht nur, weil der angefochtene Entscheid neben dem Ehegatten- und Kindesunterhalt eine ganze Reihe von weiteren Punkten (Getrenntle- ben, Familienwohnung, Obhut, Besuchsrecht) regelte, sondern auch weil die Klägerin wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge beantragt hatte, als zu- gesprochen worden sind. Es hat damit bei der hälftigen erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung (inkl. Wettschlagung der Parteikosten) sein Be- wenden. 7. Im Ergebnis obsiegt die Klägerin mit ihrer Berufung zu ungefähr zwei Fünf- teln. Dementsprechend sind der Klägerin drei Fünftel der obergerichtlichen Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), aufzuerlegen und dem Beklagten zwei Fünftel. Sodann hat die Klägerin dem Beklagten einen Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer durchschnittlichen Grundentschädigung in ei- nem Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von insgesamt 10 % für die Eingaben 1. März 2022 und vom 2. Juni 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechts- mittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwert- steuer (7.7 %) auf Fr. 1'871.30 festgesetzt. Die Klägerin hat dem Beklagten dementsprechend Fr. 374.25 an seinen Parteikosten zu ersetzen. 8. 8.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt ne- ben der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus, dass die ge- suchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 ZPO). Bedürftig im Sinne der letzteren Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur be- zahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die Einkünfte, son- dern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw. 2.2). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Parteikosten; W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, N. 352 ff.; BÜHLER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 213 ff. zu Art. 117 ZPO) zu - 19 - setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Pro- zesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilpro- zessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1, mit Hinwei- sen; BGE 5D_82/2010 Erw. 2, 5P.219/2003 Erw. 2.2, 5P.390/2001 Erw. 2b). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstel- lers (BGE 118 Ia 369 Erw. 4b); jede hypothetische Einkommens- oder Ver- mögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 117 ZPO). Nach der Praxis setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtli- chen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - so- fern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen (BGE 1B_183/2010 Erw. 3.3.3, 4P.22/2007 Erw. 6; AGVE 2002 S. 65 ff.; EMMEL , in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 117 ZPO). Schulden gegen- über Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittel- baren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompe- tenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dies findet seinen Grund da- rin, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (BGE 4A_4/2019 Erw. 9, 4P.80/2006 Erw. 3.1, mit Hinweis insbesondere auf den in BGE 135 I 221 zit. BGE 5P.356/1996). Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechts- pflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller freilich nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellen- den Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstel- lung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert die gesuchstel- lende Person die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Der gesuchstellenden Partei darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftig- keit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; ferner BGE 125 IV 161 Erw. 4a). Soweit sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekom- men ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). - 20 - 8.2. Das Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) beträgt Fr. 4'264.00 (bzw. ab Oktober 2022 Fr. 4'064.00; vgl. oben Erw. 4.3). Zuzüglich des Zu- schlags auf dem Grundbetrag von 25 % von Fr. 300.00 ergibt sich (bis Sep- tember 2022) ein Betrag von Fr. 4'564.00 (Fr. 4'364.00 ab Oktober 2022). Sein monatliches Einkommen beträgt Fr. 6'091.00. Nach Abzug des Ehe- gattenunterhaltsbeitrags von Fr. 183.00 und des Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 1'029.80 (Fr. 1'069.80 ab Oktober 2022) verbleiben davon monat- lich Fr. 314.20 bzw. ab Oktober 2022 Fr. 474.20. Innerhalb eines Jahres (Januar bis Dezember 2022) stehen dem Beklagten somit rund Fr. 4'250.00 (9 x [Fr. 6'091.00 ./. Fr. 4'564.00 ./. Fr. 1'029.80 ./. Fr. 183.00] + 3 x [Fr. 6'091.00 ./. Fr. 4'364.00 ./. Fr. 1'069.80 ./. Fr. 183.00]) zur Verfügung, die er zur Tilgung von Prozesskosten verwenden kann. Damit kann er die auf ihn entfallenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens decken. Sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 8.3. Das Existenzminimum der Klägerin (inkl. Steuern) beträgt Fr. 2'563.00. Zu- züglich des Zuschlags auf dem Grundbetrag von 25 % (Fr. 212.50) ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'775.50. Ihr monatliches Einkommen beträgt Fr. 3'417.00. Dazu kommen die Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 183.00. Zur Zahlung der Prozesskosten bleibt ihr somit monatlich ein Betrag von Fr. 824.50 (Fr. 3'417.00 + Fr. 183.00 ./. Fr. 2'775.50) damit rund Fr. 9'900.00 innerhalb eines Jahres (Januar bis Dezember 2022). Damit kann sie die auf sie entfallenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens decken. Ihr Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und von Amtes wegen werden die Ziffern 5.1., 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. November 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 840.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 936.00 ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2021 - Fr. 1'137.00 ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 1'030.00 ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022 - Fr. 1'070.00 ab 1. Oktober 2022 - 21 - 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Bei- träge zu bezahlen: - Fr. 254.00 ab 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 - Fr. 183.00 ab 1. August 2021 7. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr. 2'693.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr. 3'951.00 monatl. Nettoeinkommen ab 2022: Fr. 3'417.00 - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr. 7'096.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr. 6'091.00 - C.: Kinderzulage: Fr. 200.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 3/5, mit Fr. 1'200.00, der Klägerin und zu 2/5, mit Fr. 800.00, dem Beklagten aufer- legt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1/5 seiner Parteikosten von Fr. 1'871.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 374.25, zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: [...] - 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 8. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess