2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 600.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern Fr. 600.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)