6.2. Ausgangsgemäss sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Da den Klägern die beantragte Rechtsöffnung praktisch vollständig gewährt wird, gehen diese ebenfalls vollständig zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. Juni 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: