6. 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Rechtsöffnung zum ganz überwiegenden Teil zu gewähren ist. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Kosten den Klägern direkt zu ersetzen (Abs. 2). Eine Parteientschädigung ist den Klägern nicht zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).