2014, N. 20 zu Art. 80 SchKG; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 193). -6- Die Berechnung des Verzugszinses sowie der Zinsenlauf lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen (insbesondere Gesuchsbeilage 6) ohne Weiteres nachvollziehen und ist nicht zu beanstanden. Für die Verzugszinsen von Fr. 1'719.50 ist damit die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.