4.2. Gemäss gängiger Praxis wird auch für die gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt, selbst wenn diese nicht im Entscheid ausgewiesen sind. Dies jedenfalls dann, wenn der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich – wie vorliegend – aus dem Gesetz ergibt (§ 223a Abs. 3 StG i.V.m. der Zinsverordnung vom 6. November 2013 bzw. deren Anhang [SAR 651.313]) und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer belegten Mahnung oder – wie vorliegend (§ 223 Abs. 2 StG) – aufgrund eines Verfalltages bestimmen lässt (vgl. VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art.