Die Hauptforderung von Fr. 20'769.30 gemäss Zahlungsbefehl deckt sich mit dem Betrag gemäss der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019 (Gesuchsbeilage 2). Aus den Akten ergibt sich, dass die von den Klägern erwähnten "Zahlungen" in Höhe von Fr. 5'889.65 auf eine Umbuchung zurückzuführen ist (Gesuchsbeilage 5). In diesem Umfang ist die Forderung demnach getilgt und es ist lediglich Rechtsöffnung für Fr. 14'879.65 zu erteilen. Demgegenüber wird einem Gläubiger für die Betreibungskosten mangels Rechtsschutzinteresse keine Rechtsöffnung erteilt. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind.