Dass sie bis zum Rechtsöffnungsgesuch der Kläger irgendetwas vorgekehrt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund ihres Untätigbleibens sowohl im Einspracheverfahren als auch nach Erlass des Nichteintretensentscheids ist in Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beklagten die Verfügung zugestellt wurde und diese vollstreckbar ist. Damit liegt mangels sonstiger Mängel ein (definitiver) Rechtsöffnungstitel vor. Einwände i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG machte die Beklagte im Übrigen keine geltend.