Am 6. April 2021 fällte die Steuerbehörde einen Nichteintretensentscheid, da eine unvollständige Steuerklärung eingereicht worden sei und die Beklagte trotz Hinweis auf die Unvollständigkeit der Aufforderung um Nachreichung fehlender Beweismittel nicht nachgekommen sei (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 8. Juni 2022). Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid – dessen Zustellung nicht bestritten wird – konnte die Beklagte zweifelsfrei erkennen, -5-