Demgegenüber wurde die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung durch die Beklagte von der Steuerbehörde als Einsprache aufgefasst und ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Soweit ersichtlich wurde in jenem Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Ermessensveranlagung vom 17. Dezember 2020 nicht erhalten hätte. Am 6. April 2021 fällte die Steuerbehörde einen Nichteintretensentscheid, da eine unvollständige Steuerklärung eingereicht worden sei und die Beklagte trotz Hinweis auf die Unvollständigkeit der Aufforderung um Nachreichung fehlender Beweismittel nicht nachgekommen sei (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 8. Juni 2022).