sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_32/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).