2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines (definitiven) Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 80 SchKG mit der Begründung, dass die Beklagte die Einrede der nicht erfolgten Zustellung erhoben habe und die Kläger keinen Nachweis für die erfolgte Zustellung der in Frage stehenden Ermessensveranlagung vom 17. Dezember 2020 eingereicht hätten. Auf eine Zustellung könne auch nicht aus den Umständen geschlossen werden. Mangels bewiesener Zustellung liege keine vollstreckbare Verfügung vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). -4-