2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 beantragten die Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. 3.2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde die Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt.